Barrierefreiheit - Usable Brands AG
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Barrierefreiheit

Barrierefreiheit hat zum Ziel, dass alle Nutzer, unabhängig von körperlichen, geistigen oder technischen Einschränkungen das World Wide Web nutzen können. Grundsätzlich gilt, dass niemandem Barrieren in den Weg gelegt werden dürfen. In der Schweiz müssen Websites des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden, bundesnahe Firmen) barrierefrei sein. Private haben keine Verpflichtung.

Barrierefreiheit umfasst folgende Punkte:

  • Menschen ohne Behinderungen können die Site mental gut erfassen und bedienen. Zahlreiche Anforderungen für Barrierefreiheit überschneiden sich auch mit den Anforderungen der Usability-Norm.
  • Menschen mit Behinderungen, die assistive (unterstützende) Technologien verwenden, wie z. B. Screenreader für Blinde, können die Site gut bedienen.
  • Menschen mit Sehschwächen wird z. B. die Skalierbarkeit der Schrift ermöglicht.
  • Die Inhalte können auch bei technischen Einschränkungen gut erfasst werden, wie z. B. Textbrowser oder PDA.
  • Crawler von Suchmaschinen können den Inhalt durch gut durchstrukturierten und sauberen Code barrierefrei erfassen.

Werden im Internet zentrale Informationen oder Formulare als (interaktive) PDFs zur Verfügung gestellt, müssen auch diese barrierefrei gestaltet werden.

Idealerweise wird das Thema Barrierefreiheit bereits in der Analyse- und Konzeptionsphase berücksichtigt und in allen Projektphasen Teil der Gesamtprojektplanung. Unten stehend findet sich eine kurze Übersicht der Barrierefreiheitsmassnahmen in den einzelnen Projektschritten.

Gremien und Richtlinien

World Wide Web Consortium: Global beschäftigt sich das World Wide Web Consortium (W3C) mit der Standardisierung der das WWW betreffenden Techniken.

Web Accessibility Initiative: Innerhalb des W3C beschäftigt sich die Web Accessability Initiative (WAI) mit dem barrierefreien Zugang zum Internet und seinen Inhalten.

Web Content Accessibility Guidelines: In den WCAG 2.0 Web Content Accessibility Guidelines sind die globalen Richtlinien festgehalten. Die meisten Länder leiten ihre Vorschriften von den WCAG 2.0 ab.

Gesetzgebung und Zertifizierung in der Schweiz

In der Schweiz wird die Barrierefreiheit von Internetangeboten des Staates in der Bundesverfassung geregelt. Ausformuliert sind die Anforderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und in der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV), insbesondere Artikel 10:

„Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein.“

Informationen inkl. Rechtstext: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c151_31.html.

Die P028-Richtlinen des Bundes zur Gestaltung von barrierefreien Websites, die auf den internationalen Informatikstandards des W3C beruhen, gemäss Art. 10 BehiV.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wie schön! Melden Sie sich einfach bei uns und lassen Sie uns über Ihr Anliegen sprechen. Ganz unverbindlich.

Vera Brannen, Geschäftsführerin

+41 76 465 51 56 vera.brannen@usablebrands.ch

Usable Brands AG

Enzenbühlstrasse 54, 9230 Flawil

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